Der Vereinsfunktionär haftet jederzeit
Als Finanzminister Schelling verkündete, die Registrierkassenpflicht für Vereine und Zeltfeste würde gelockert, atmeten viele Vereinsfunktionäre auf. Die Veranstaltungen, deren Erlöse in die Vereinskasse fließen und damit dem meist gemeinnützigen Vereinszweck dienen, schienen gerettet.
Die Stolperfallen sind damit aber nicht beseitigt. Vielmehr zeigten die Reaktionen vieler Betroffener, wie groß die Unsicherheit in den Vereinen ist – etwa in Bezug auf die Haftung des Vorstands, die rechtskonforme Umsetzung von Statuten oder die steuerlichen Anforderungen. So sagte etwa die Schützenkompanie St. Anton ihr traditionelles Fest heuer aufgrund bürokratischer Hürden und überbordender Vorschriften ab.
Auch für gemeinnützige Vereine und ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder gilt: Unwissenheit schützt nicht vor Strafverfolgung.
Die Funktionäre müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen genau kennen, beginnend bei der Vereinsgründung über die Formulierung der Statuten bis hin zur korrekten Beleg- beziehungsweise Registrierkassenerteilung. Ob Barzahlung von Künstlern oder Aufwandsentschädigung für Helfer beim Vereinsfest – jede finanzielle Transaktion ist korrekt abzuwickeln. So gibt es klare Obergrenzen bei geldlichen Zuwendungen für Mitarbeiter zum Beispiel bei Festen: Der Empfänger ist verpflichtet, höhere Beträge zu versteuern, der Verein, diese beim Finanzamt zu melden. Tun sie das nicht, drohen Vereinsvorstand und Helfer rechtliche Konsequenzen. Ebenso rasch kann eine Veranstaltung nicht mehr dem Vereinszweck dienen und damit anderen steuerlichen Bedingungen unterworfen sein.
„Einen Verein ohne steuerlichen Background zu führen, ist heute nicht mehr machbar.“
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